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Britische Lebensversicherungen unterscheiden sich von deutschen Lebensversicherungen nicht nur in ihrem Anlagekonzept, vielmehr auch ihrer höheren Renditechance.
Die Britischen Lebensversicherungen, die auf dem deutschen Markt angebotenen werden, enthalten dabei Elemente der klassischen, sowie der fondsgebundenen Lebensversicherung.
Die britischen Anbieter müssen ihre Tätigkeit, bzw. ihre Produkte dabei bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anmelden, wobei die Überwachung aber überwiegend durch die Versicherungsaufsicht in deren Heimatland, Großbritannien, erfolgt.
Für die Kundenbeziehungen in Deutschland gilt dabei jedoch das deutsche Recht. Gültigkeit hat demnach auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und auch der Gerichtsstand des Vertrages ist Deutschland, so dass die BaFin Kundenbeschwerden entgegen nehmen kann.
Von der Tarifkalkulation her, ist dann jedoch wiederum die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes Großbritannien zuständig. Dies hat zur Folge hat, dass britische Versicherer keinen Rechnungszins garantieren.
Bei Britischen Lebensversicherungen werden zudem die Rückkaufwerte recht niedrig gehalten. Begründet wird dies in der Regel von Seiten der Versicherer aus mit möglichen Kursschwankungen.
Unabhängig von einigen Nachteilen gegenüber der deutschen Lebensversicherung, hat die Konstellation der Britischen Lebensversicherung dazu geführt, dass derartige Lebensversicherungen in den letzten Jahren zu sehr hohen Renditen geführt haben.
Dabei wird bei den Britischen Lebensversicherungen der Jahreszins jährlich neu festgelegt durch die Versicherungsgesellschaft. Dabei kann ein einmal zugesagter Jahreszins nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zum Vertragsende erhält man gemäß den tatsächlich erzielten Überschüssen bei den Britischen Lebensversicherungen einen Schlussbonus.
Die Beiträge zu einer Britischen Lebensversicherung können dabei, im Gegensatz zu den Beiträgen zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
In die Insolvenzsicherung sind nur die in Großbritannien ausgestellte Policen hierin einbezogen. Dieses verstößt jedoch gegen die EU-Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen vom 19.03.2001. Danach sind Versicherungsnehmer aus allen Ländern gleich zu behandeln bei der Insolvenzsicherung.
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